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Steuerliche Verantwortung von Geschäftsführern in Frankreich

Die steuerliche Haftung von Geschäftsführern in Frankreich ist ein zentrales Thema, insbesondere im Zusammenhang mit der Liquidation von Gesellschaften. Ein aktuelles Urteil der Handelskammer des französischen Kassationshofs vom 27. November 2024 (Nr. 23-18.572) verdeutlicht die restriktive Auslegung der gesetzlichen Haftungsregelungen. Dabei steht insbesondere Artikel L. 267 des „Livre des procédures fiscales“ (Steuerverfahrensbuch) im Fokus, der die Haftung des Geschäftsführers auf Steuerforderungen und Strafzahlungen beschränkt, jedoch Verzugszinsen explizit ausschließt.

1. Rechtliche Grundlagen und aktuelle Rechtsprechung

Artikel L. 267 CGI regelt, dass ein Geschäftsführer in Frankreich nur dann für die steuerlichen Schulden seines Unternehmens haftbar gemacht werden kann, wenn ihm „manipulatives Verhalten“ oder „schwere und wiederholte Pflichtverletzungen“ nachgewiesen werden. Diese Haftung umfasst ausschließlich Steuerbeträge und damit verbundene Strafzahlungen, nicht jedoch Verzugszinsen.
Im vorliegenden Fall wurde eine französische Kapitalgesellschaft im Jahr 2017 im Rahmen eines Insolvenzverfahrens liquidiert und 2019 mangels Masse geschlossen. Das zuständige Finanzamt verklagte die Geschäftsführer 2020 auf Zahlung von insgesamt 379.318 Euro, darunter 365.168 Euro an Steuerverbindlichkeiten und 18.150 Euro an Strafzahlungen sowie Verzugszinsen. Während die Steuer- und Strafzahlungen bestätigt wurden, hob der Kassationshof die Verpflichtung zur Zahlung der Verzugszinsen auf, die in Frankreich deutlich höher als in Deutschland ausfallen können.

2. Zentrale Haftungsgrundsätze

Das Urteil bekräftigt wesentliche Prinzipien der Geschäftsführerverantwortung in Frankreich:

  • Strikte Gesetzesauslegung: Die Haftung des Geschäftsführers bleibt auf die im Gesetz festgelegten Tatbestände begrenzt. Verzugszinsen sind nicht umfasst.
  • Kausalitätsnachweis: Die Steuerbehörde muss nachweisen, dass das Verhalten des Geschäftsführers direkt zur Uneinbringlichkeit der Steuerschulden geführt hat.
  • Ausschluss der Haftung bei Mitverantwortung: Ist der Geschäftsführer nicht allein verantwortlich und liegen weitere Ursachen vor, kann eine Haftung entfallen.

3. Bedeutung für die Praxis

Dieses Urteil bringt mehr Rechtssicherheit für Geschäftsführer in Frankreich. Es stellt klar, dass Steuerbehörden eine hohe Beweislast tragen und die Haftungsgrenzen nicht überdehnt werden dürfen. Dennoch sollten Unternehmensleiter präventive Maßnahmen treffen, um sich gegen potenzielle Risiken abzusichern.

4. Praktische Empfehlungen für Geschäftsführer

Um Haftungsrisiken zu minimieren, sollten Geschäftsführer folgende Maßnahmen ergreifen:

  • Sorgfältige Buchhaltung: Eine transparente und ordnungsgemäße Buchführung ist essenziell. Arbeiten Sie mit erfahrenen Steuerberatern in Frankreich zusammen.
  • Regelmäßige Prüfungen: Die Durchführung von steuerlichen und finanziellen Audits durch einen Wirtschaftsprüfer erhöht die Rechtssicherheit.
  • Haftpflichtversicherung: Eine D&O-Versicherung (Directors and Officers Liability Insurance) kann persönliche Risiken erheblich reduzieren.
  • Fortlaufende Schulungen: Geschäftsführer sollten sich regelmäßig über ihre steuerlichen Pflichten und Haftungsrisiken informieren lassen.

Die steuerliche Haftung von Geschäftsführern in Frankreich bleibt ein komplexes Thema, das klare gesetzliche Regelungen und gerichtliche Präzedenzfälle erfordert. Um finanzielle und rechtliche Risiken effektiv zu minimieren, ist eine professionelle Beratung unerlässlich. Unser Team von vif Tax unterstützt Sie mit fundierter Expertise und maßgeschneiderten Lösungen, damit Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können.

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